AGB (Händler/B2B)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der Fa. Reverse Components GmbH
Rudolf-Diesel-Strasse 13
D-72250 Freudenstadt (Germany)
HRB: 786586 / Amtsgericht Stuttgart
   - im Folgenden „Hersteller“


§ 1 Anwendungsbereich dieser AGB

Diese AGB gelten für alle zwischen dem Kunden und dem Hersteller abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von sonstigen Leistungen, in denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist. Spätestens mit der Entgegennahme von Lieferungen oder Leistungen durch den Kunden gelten diese AGB als angenommen. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Hersteller in der jeweils zuletzt vereinbarten Fassung.

Entgegenstehende bzw. ergänzende Bedingungen des Kunden – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen – werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Hersteller diesen vor oder bei Zustandekommen des jeweiligen Vertrages diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

Eine vorbehaltlose Ausführung von Bestellungen des Kunden führt nicht zu einer Anerkennung der Geltung von allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere wenn diese abweichende, ergänzende  oder entgegenstehende Regelungen zu den Verkaufsbedingungen des Herstellers haben.

Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben. Als Schriftform gilt die Zusendung einer E-Mail an eine zuvor in der Vertragsbeziehung genutzten E-Mail-Adresse des Kunden. Die AGB gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn der Hersteller bei Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an den Hersteller absenden.
Mündliche getroffene Abreden bestehen daneben nicht.


§ 2 Angebot – Antrag

1. Angebote des Herstellers sind freibleibend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
2. Ist eine Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Hersteller dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen annehmen. Dies geschieht durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist.
3. Der Hersteller liefert Produkte und erbringt Leistungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und den Produkt- oder Leistungsbeschreibungen. Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit der vom Hersteller zu liefernden Produkte oder zu erbringenden Leistungen ist nicht geschuldet. Eine Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen Darstellungen in öffentlichen Äußerungen oder in Prospekten, Anzeigen, Dokumentationen und ähnlichen Schriften des Herstellers oder von Drittanbietern herleiten, es sei denn, der Hersteller hat die darüber hinausgehende Beschaffenheit ausdrücklich schriftlich bestätigt. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen stellen keine Garantie der Beschaffenheit dar, es sei denn, sie wurden ausdrücklich als solche vom Hersteller bestätigt.


§ 3 Lieferungen

1. Liefertermine oder Leistungsfristen sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass der Hersteller diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.
2. Vereinbarte Termine oder Fristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem der Hersteller auf Mitwirkung oder Informationen des Kunden wartet oder durch Streik, Aussperrung, behördliches Eingreifen, Naturkatastrophen oder anderen Umständen, die der Hersteller nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder in der Leistungserbringung behindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach der Behinderung. Die Vertragsparteien werden einander über absehbare Verzögerungen informieren, sobald diese für sie erkennbar werden. Auf eine Überschreitung von verbindlichen Lieferterminen wird der Kunde vom Hersteller rechtzeitig hingewiesen.
3. Den Ort der Leistung bestimmt der Hersteller. Bei
Produktlieferungen ist der Ort der Leistung Freudenstadt. Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Preis- und Gefahrübergang ist bei Produktversand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Produkte vom Hersteller dem Transporteur übergeben werden. Der Versand erfolgt unversichert auf Gefahr des Kunden, sofern nicht Abweichendes ausdrücklich vereinbart wird.
4. Der Hersteller ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer zumutbar ist.
5. Kommt der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Hersteller berechtigt, angemessenen Ersatz des entstehenden Schadens aus etwaigen Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Käufer Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.


§ 4 Preise

Angebotspreise des Herstellers sind freibleibend und werden regelmäßig in EUR, netto angegeben. Die Preise sind somit als zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe zu verstehen. Preiserhöhungen aufgrund der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer trägt der Kunde, wenn die Umsatzsteuererhöhung zwischen der verbindlichen Bestellung des Kunden und der Lieferung durch den Hersteller erfolgt.

Kosten der Verpackung und des Versands werden gesondert in Rechnung gestellt. Angemessene Preisänderungen wegen veränderten Lohn-, Material und Vertriebskosten für Lieferungen, welche drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bleiben vorbehalten.


§ 5 Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind mit Rechnungsstellung fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Fortlaufend vereinbarte Zahlungen sind im Voraus zu entrichten und fällig am ersten Tag des jeweiligen Abrechnungszeitraumes. Ist im Vertrag kein Abrechnungszeitraum bestimmt, ist die Zahlung monatlich im Voraus zu entrichten. Fortlaufende Zahlungen werden vom Hersteller per Lastschrift eingezogen. Der Kunde wird dem Hersteller bei fortlaufend vereinbarten Zahlungen widerruflich ein SEPA-Lastschrift-Mandat erteilen.  
2. Die Annahme von Schecks und anderen unbaren Zahlungsmitteln durch den Hersteller erfolgt stets nur erfüllungshalber. Bei Zahlung in fremder Währung tritt nur insoweit Erfüllung ein, als der Hersteller die Zahlung in Euro gutgeschrieben worden ist. Sämtliche Kosten des Bank- bzw. Zahlungsverkehrs trägt der Kunde.
3. Schuldet der Kunde mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst die Mahnkosten, dann Verzugszinsen und danach seine Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen verrechnet. Dies gilt nicht, wenn der Kunde mit seiner Zahlung eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung vorgenommen hat.
4. Der Hersteller kann Abschlagszahlungen oder volle Vorauszahlungen (auch z.B. Zahlung per Nachnahme) fordern, wenn zum Kunden noch keine Geschäftsverbindung besteht, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung des Kunden zu zweifeln. Werden nach Vertragsabschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden erkennbar, so kann der Hersteller eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und die Zahlung sofort fällig stellen.
5. Gegen Ansprüche des Herstellers kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Kunden unstreitig ist oder rechtskräftig festgestellt wurde. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde gegenüber dem Hersteller nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Kaufvertrag mit dem Hersteller beruht.  


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren bzw. Produkte (Liefergegenstand) bleiben Eigentum des Herstellers bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche (Eigentumsvorbehalt an Vorbehaltsware).
2. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Hersteller. Die Vorbehaltsware ist pfleglich zu behandeln.
3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware in seinem ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht gegenüber dem Hersteller im Zahlungsverzug befindet. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist unzulässig.
4. Bei Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Einbau der Vorbehaltsware durch den Kunden wird vereinbart, dass diese stets im Namen und Rechnung des Herstellers, aber ohne Verpflichtung gegenüber dem Hersteller erfolgt und der Hersteller unmittelbar Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen oder Produkten mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilswert) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neugeschaffenen Sache erwirbt. Erlischt das Miteigentum des Herstellers durch Verbindung oder Einbau, so wird bereits zum Zeitpunkt der durch den Hersteller bestätigten Bestellungsannahme vereinbart, dass das Miteigentum des Kunden an dem einheitlichen Sachwert anteilsmäßig gemäß dem Verhältnis des Rechnungswertes der zusammengefügten Produkte an den Hersteller zur Sicherheit übergeht. Das Miteigentum des Herstellers wird dabei vom Kunden unentgeltlich verwahrt.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Sachversicherung oder unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme durch den Hersteller sicherungshalber in vollem Umfang oder bei Weiterverkauf des Miteigentums an verbundenen oder eingebauten Produkten in Höhe entsprechend dem Miteigentumsanteil an den Hersteller ab. Der Kunde nimmt diese Abtretung bereits zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme durch den Hersteller an. Der Hersteller ermächtigt den Kunden, die an den Hersteller abgetretenen Forderungen in eigenem Namen einzuziehen. Diese Ermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Hersteller nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden kann der Hersteller vom Vertrag zurücktreten. Der Sicherungsfall für im Rahmen der für die Sicherungsabtretung getroffenen Sicherungsabrede ist auch ohne einen ausdrücklich durch den Hersteller erklärten Vertragsrücktritt bei Zahlungsverzug des Kunden eingetreten. Ein Herausverlangen der Vorbehaltsware durch den Hersteller gegenüber dem Kunden darf erst nach Erklärung des Vertragsrücktritts verlangt werden.
6. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Herstellers hinweisen und den Hersteller darüber informieren, um dem Hersteller die Durchsetzung von Eigentumsrechten zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde gegenüber dem Hersteller.
7. Der Hersteller wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Hersteller.


§ 7 Gewährleistung

1. Der Kunde hat gelieferte Ware unverzüglich nach deren Ablieferung auf etwaige Mängel, Mengenabweichungen oder Falschlieferung zu untersuchen (§ 377 HGB). Eine insgesamt oder in Teilen fehlerhafte Lieferung hat er unverzüglich nach Entdeckung schriftlich gegenüber dem Hersteller anzuzeigen (hierbei können aus Vereinfachungsgründen die unter https://shop.reverse-components.com/de/ruecksende-service-formular abrufbaren Formular verwendet werden). Mängel sind darüber hinaus schriftlich und aussagekräftig zu dokumentieren.
2. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden von neuen Sachen verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Sache. Für gebrauchte Sachen wird jede Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Soweit ein vom Hersteller zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, ist der Hersteller unter Ausschluss der Rechte des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Hersteller aufgrund gesetzlicher Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Kunde hat dem Hersteller eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann wahlweise durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen.
 

§ 8 Haftung

In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Hersteller Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen:

1. bei Vorsatz und bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Hersteller eine Garantie übernommen hat in voller Höhe;

2. bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte;
3. bei einfacher Fahrlässigkeit nur aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist und nur in Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte, jedoch stets beschränkt auf EUR 30.000,- pro Schadensfall.

Darüber hinaus haftet der Hersteller soweit gegen einen aufgetretenen Schaden ein Versicherungsschutz besteht, im Rahmen der Versicherungsdeckung (EUR 100.000,- bei Sachschäden und EUR 3 Mio. bei Personenschäden) und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.

Für alle Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Hersteller oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher oder außervertraglicher Haftung gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit oder bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Verjährungsfrist gemäß Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein. Eine abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt.  


§ 9 Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der vertraglichen Beziehung und der Auftragserfüllung erlangten Kenntnisse von vertraulichen Informationen, Unterlagen und Betriebsgeheimnissen des jeweilig anderen Vertragspartners zeitlich unbegrenzt, auch über die Laufzeit von Verträgen hinaus, vertraulich zu behandeln. Informationen gelten auch dann als vertraulich, wenn sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, jedoch die jeweils übermittelnde Partei ein erkennbares Interesse an ihrer Geheimhaltung hat.
Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die einer Partei zum Zeitpunkt der Übermittlung durch die jeweils andere Partei ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bereits bekannt waren; die zum vorgenannten Zeitpunkt bereits allgemein bekannt waren oder später allgemein bekannt werden, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist; die rechtmäßig von dritter Seite ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung erlangt wurden; bezüglich deren Weitergabe die jeweils andere Partei vorher schriftlich zugestimmt hat.


§ 10 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Stuttgart.

Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht des Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über beweglichen Sachen Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.


§ 11 Datenschutz

Die Vertragspartner werden das Datengeheimnis wahren und bei der Durchführung von Verträgen nur solche Personen einsetzen, die ebenfalls auf das Datengeheimnis verpflichtet worden sind, sofern diese mit personenbezogenen Daten des Vertragspartners in Berührung kommen und soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Auf Anforderung des Vertragspartners stellt der Hersteller seine Hinweise zum Datenschutz zur Verfügung. Die durch den Hersteller festgelegten Datenschutz- und Datensicherheitsmaßnahmen stellt der Hersteller auf Anforderung zur Verfügung.

Das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln von Daten und deren Nutzung zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke sind im Rahmen der DSGVO sowie der Regelunge des BSDG zulässig.  
Persönliche Daten werden von beiden Vertragspartnern selbstverständlich vertraulich behandelt.


§ 12 Salvatorische Klausel

Durch Ungültigkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser Allgemeinen -Geschäftsbedingungen wird die Gültigkeit des abgeschlossenen Vertrages oder der übrigen Regelungsinhalte nicht berührt. Werden Zusatzvereinbarungen getroffen, so behalten alle davon nicht betroffenen Bedingungen ihre Gültigkeit.
Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelungen tritt das in Kraft, was die Vertragsparteien bei verständiger Würdigung der ganz- oder teilweise unwirksamen Regelung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umsatz bekannt gewesen wäre. Das Gleiche gilt, sofern einer der Verträge oder eine Vertragsbedingung eine Regelungslücke enthält.

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